|
Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Preise
An die bestätigten Preise sind wir 4 Monate ab Zustandekommen des Vertrages gebunden. Für Lieferungen nach diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den seit der letzten Preisfestlegung veränderten Kosten für Löhne, Verwaltung und Materialeinkauf zu erhöhen. Sofern die Preisdifferenz mehr als 15% des bestätigten Preises ausmacht, ist der Auftraggeber berechtigt, für die noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten.
Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der in Rechnungsstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks bedarf unserer Zustimmung und erfolgt stets nur erfüllungshalber, ihre Annahme ist nicht als Stundung des Kaufpreises anzusehen. Eine Haftung für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Käufer auf Verlangen vorab in bar zu vergüten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
2. Lieferungsmöglichkeit
Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörungen, Wagen- oder Behältermangel, Bahnsperren sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur als annäherend zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten soweit nur irgend möglich, pünktlich eingehalten: indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwas verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Zwischenverkauf vorbehalten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße neben dem Fahrzeug abgeladen. Eine Beförderung der Ware in den Bau wird von uns, wenn nicht gesondert vereinbart, nicht vorgenommen.
3. Versand
Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen; das gleiche gilt auch bei Übernahme von Franko-Lieferungen insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen.
4. Muster, Farbe, Stärke und Gewichte
Naturstein-Platten und die von uns geführten Waren können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein; auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Naturstein-Platte ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens 10% zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für uns unverbindlich. Die dem Naturstein eigenen Schwankungen in Farbe und Korn lassen - auch bei vorheriger Bemusterung - auf derartige Abweichungen begründete Beanstandungen nicht zu, wenn bei der Lieferung der allgemeine Charakter des Stein gewahrt bleibt. Die bei Natursteinen vorkommenden offenen Stellen, Adern, Flecken, Farbschwankungen und sonstigen natürlichen Eigenschaften berechtigen nicht zu Beanstandungen.
5. Beanstandungen
finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden. Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar; der Besteller hat seine ihm wegen angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinnes oder dergleichen von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen stattzufinden. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden.
6. Zahlung
Bei Zahlung 10 Tage nach Rechnungsdatum vergüten wir 2% Prozent, nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum sind unsere Rechnungen ohne Abzug zahlbar. Wir behalten uns vor, Vorauszahlung in bar oder Leistung einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der vereinbarten Kaufsumme bedingt. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe des geltenden Zinses für Kontokorrent-Kredite berechnet.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.
b) Wir behalten bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen.
c) Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder jede Be- oder Verarbeitung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.
d) Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe Dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist ferner dazu verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.
e) Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer nach Androhung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlungen vor Lieferung der Ware verlangen.
9. Die auf den Briefen des Bestellers angegebenen anders lautenden Bedingungen und Vorschriften haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich von uns angenommen sind. Alle mündlichen, fernmündlichen und telegrafischen Erklärungen, sowie alle Erklärungen unserer Vertriebsbeauftragten und die von diesen getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz. Gerichtsstand ist Papenburg. Soweit unsere Kunden nicht Vollkaufleute im Sinne des HGB sind, gilt die Gerichtsstandvereinbarung nur für das Mahnverfahren.
11. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel
Alle Änderungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag wegfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
12. Gültigkeit für Nichtkaufleute
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kunden, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, nur mit den sich aus dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Einschränkungen.
13. Unsere bisherigen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben
|
Meba Stone Trading GmbH & Co KG
Gewerbegebiet Nord 9 26892 Heede T 049 63-91 67 21 F 049 63-91 67 24 M 0173-8902213 E: info@mebastone.com
|